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Gesetzliche Bestimmungen über die vorgerichtliche Streitschlichtung, soweit die Schiedsämter in NRW betroffen sind (Auszug)
| Das Ausführungsgesetzes zu § 15 a EGZPO i.d.F. vom 14.11.2007, gültig ab 01.01.2008, ist mit Einführung des neuen Justizgesetzes NRW (siehe unten) außer Kraft getreten. |
| Gesetz zur Modernisierung und Bereinigung von Justizgesetzen im Land NRW (Justizgesetz NRW - Gesamttext) v. 26.01.2010, gültig ab 01.01.2011 mit den Regelungen in den §§ 44-56 für die Schiedsämter. Dieses Gesetz hat das Gütestellen- und Schlichtungsgesetz NRW abgelöst. Die Bestimmungen für die Schiedsämter in §§ 44-56 entsprechen wortgleich und damit unverändert den alten Bestimmungen des GüSchlG NRW §§ 1-13. |
| Schiedsamtsgesetz (SchAG NRW i.d.F. vom 01. April 2009) |
| Verwaltungsvorschriften zum Gesetz über das Schiedsamt in den Gemeinden des Landes Nordrhein-Westfalen (VV SchAG NW) in der Fassung v. 03.08.2011 mit allen Anlagen (Anlagen 1 und 2 gelten ab 01.01.2012, d.h. die sog. Tür- und Angefälle fließen nicht in die Statistik für 2011 ein) |
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| Gesetz zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften |
