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Einführung in das Thema:

Der Gesetzgeber in NRW hat für bestimmte Arten von Streitigkeiten vorgeschrieben, daß man vor Erhebung einer Klage bei Gericht zunächst den Fall vor einem Schiedsamt verhandeln muß. Andernfalls wäre die Klage nicht zulässig und würde aus diesem formalen Grunde nicht angenommen.

Die Streitigkeiten, bei denen der genannte Gang zum Schiedsamt vorgeschrieben ist („obligatorisch ist“), sind auf den übrigen Webseiten kurz erläutert. Es handelt sich im wesentlichen um

-   Nachbarschaftsstreitigkeiten für Fälle, die im Nachbarrechtsgesetz NRW geregelt sind,

-   bestimmte Nachbarstreitigkeiten, die im BGB geregelt sind (z.B. überhängende Zweige)

-   Forderungen nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (nicht die Arbeitswelt betreffend)

-   Beleidigung, Hausfriedensbruch, bestimmte Fälle der Körperverletzung, Verletzung des Briefgeheimnisses, bestimmte Fälle der Sachbeschädigung, Bedrohung und die sogenannten „Rauschtaten“.

Die Schiedsämter verhandeln auf Antrag aber auch bestimmte Fälle, die nicht obligatorisch sind! Man nennt das „fakultative Bearbeitung“. Erkundigen Sie sich hier bei Ihrem Schiedsamt, wenn Sie zunächst versuchen möchten, einen Streit einvernehmlich mit Ihrem Gegner zu lösen. Der Gang zum Schiedsmann/zur Schiedsfrau ist in solchen Fällen sicherlich geeignet, Ihre Verhandlungsbereitschaft erkennen zulassen und dem Antragsgegner zu signalisieren, daß Sie um gütliche Einigung bemüht sind.

Schiedsämter in NRW sind Behörden. Sie führen ein eigenes Dienstsiegel. Die Bescheinigungen der Schiedsämter sind daher amtliche Bescheinigungen.

Die Verhandlung endet nicht mit einem Urteil, sondern als Ergebnis wird der Wunsch der Parteien festgehalten. Im ungünstigsten Fall können sich die Parteien nicht einigen und der Antragsteller erhält in den obligatorischen Fällen eine Bescheinigung, mit der er bei Gericht sofort Klage erheben kann.

In den überwiegenden Fällen ist aber das Ergebnis der „Vergleich“, in dem sich beide Seiten zu bestimmten Handlungen oder Unterlassungen verpflichten. Dieser Vergleich ist gleichzeitig Titel und kann 30 Jahre lang vollstreckt werden, wenn sich eine Seite der Parteien nicht an den Vergleich hält.

Solches vorausgeschickt, dienen die nachstehenden Absätze der weiteren Erläuterung.

Was bieten wir? 

  1. Bei uns ist ein Schlichtungsversuch schnell bearbeitet, auch außerhalb der sonst üblichen Arbeitszeit. Sie sparen dadurch Zeit und Nerven. Das ist bürgernah und freundlich.
  2. Es gibt in jeder Stadt Schiedspersonen (Wichtig ist der Ort und die Straße, in der Ihr Streitgegner wohnt). Name und Anschrift der zuständigen Schiedsperson erfahren Sie bei der örtlichen Polizei, dem örtlichen Amtsgericht oder auch beim Rechtsamt der Stadt.
  3. Wir arbeiten kostengünstig (siehe übernächster Punkt).
  4. Wir arbeiten völlig unparteiisch.
  5. Ein bei uns abgeschlossener Vergleich ist 30 Jahre lang vollstreckbar. 
     

Und wenn alles nicht hilft:

Als einzige außergerichtliche Schlichtungsstelle können wir eine amtliche Bescheinigung der Erfolglosigkeit des Schlichtungsversuches zur Vorlage bei Gericht ausstellen. Diese Bescheinigung ist bei den vorher geschilderten Delikten zwingende Voraussetzung, um eine Klage bei Gericht einreichen zu können.

Wir sind nicht unbezahlbar !

Die Schiedsfrauen und Schiedsmänner arbeiten ehrenamtlich. Es sind daher lediglich die geringen Verfahrens- und Sachkosten (Porto, usw.) zu zahlen. Unabhängig vom Streitwert können die Beteiligten schon für unter 40,00 Euro einen Vergleich schließen und sich unter bestimmten Umständen diese Kosten sogar noch teilen.

Was können Sie erwarten ?

Sie sitzen bei der Schiedsfrau/ dem Schiedsmann am Tisch und klären in ruhiger Atmosphäre Ihr Problem.

Wir sind zur Verschwiegenheit verpflichtet und haben einen Eid geleistet, der uns verpflichtet, unparteiisch tätig zu sein.

Wir sind meistens keine Juristen, das ist auch nicht nötig. Denn wir sprechen keine Urteile, sondern finden zusammen mit den beiden Gegnern eine Lösung Ihres Problems, mit der beide einverstanden sind. Selbstverständlich werden wir für diese Tätigkeit regelmäßig geschult und ausgebildet. Wir unterliegen außerdem einer ständigen Aufsicht und Qualitätskontrolle durch die Direktorinnen und Direktoren der für uns zuständigen Amtsgerichte.

Jede Schiedsperson wird bemüht sein, den Streit mit einem Vergleich zu beenden, damit der Rechtsfrieden wieder einkehrt. Die Schiedspersonen bedienen sich hierbei der Methodik und der Mittel der Mediation.

Unsere Erfolgsliste:

Wir erbringen nachweislich eine Erfolgsquote von über 50 %.
Ein Schlichtungserfolg führt bei den beiden "Streithähnen" zu einer höheren Zufriedenheit, denn beide sind mit dem Ergebnis des Vergleichs einverstanden. Es gibt bei uns also keinen Sieger oder Besiegten wie bei einer Entscheidung durch ein Gerichtsurteil.
Dies ist besonders dann von großem Vorteil, wenn es sich bei den Streitenden z.B. um Nachbarn oder Ex-Freunde handelt. Eine solche gemeinsam gefundene Lösung des Problems ist eine wichtige Voraussetzung für den weiteren Umgang der beiden Kontrahenten miteinander.

Unsere Referenzen:

Das Amt der Schiedsfrauen und Schiedsmänner ist eine seit über 180 Jahren bestehende und funktionierende Institution. Wir haben also eine lange Erfahrung im Umgang mit sich streitenden Parteien.

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