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Ihre Schiedsstelle

Für Schlichtungsverfahren in Nordrhein-Westfalen ist grundsätzlich das Schiedsamt zuständig, in dessen Schiedsamtbezirk die Gegenpartei wohnt; siehe auch § 14 Abs. 1 Schiedsamtsgesetz NRW.

Die Parteien können sich aber in gemeinsamer Übereinstimmung auf ein anderes Schiedsamt einigen; siehe § 14 Abs. 2 Schiedsamtsgesetz NRW.

Übrigens, wenn Antragsteller(in) und Antragsgegner(in) nicht in einem gemeinsamen Landgerichtsbezirk wohnen, besteht in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten keine Pflicht, vor Klageerhebung das Schiedsamt anzurufen; siehe auch § 54 Justizgesetz NRW.

Diese Ausnahmeregelung besteht nicht in strafrechtlichen Fällen, die vor Klagerhebung vor dem Schiedsamt verhandelt werden müssen (Hausfriedensbruch, Beleidigung, Verletzung des Briefgeheimnisses, Körperverletzung (§§ 223 und229 StGB), Bedrohung und Sachbeschädigung). Allerdings kann wegen großer räumlicher Entfernung das zuständige Amtsgericht gewisse Erleichterungen zulassen; siehe § 36 Schiedsamtsgesetz NRW.

Für die Suche nach dem für Sie zuständigen Schiedsamt (siehe unsere Webseite Schiedspersonensuche) sollten Sie also zunächst feststellen, in welchem Ort, ggf. in welcher Straße dort die Gegenpartei wohnt. Gegenpartei ist die Partei, gegen die sich ein Antrag richtet.

Sofern Sie ein Schiedsamt in NRW außerhalb des Bereiches des Landgerichtes Hagen suchen, können hierzu Sie die Webseiten der jeweiligen Bezirksvereinigung des BDS oder die Webseiten des Justizministeriums NRW nutzen.

Klicken Sie hier für die Schiedspersonensuche!

 

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