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Gesetzliche Bestimmungen über die vorgerichtliche Streitschlichtung, soweit die Schiedsämter in NRW betroffen sind (Auszug)

Das Ausführungsgesetzes zu § 15 a EGZPO i.d.F. vom 14.11.2007, gültig ab 01.01.2008, ist mit Einführung des neuen Justizgesetzes NRW (siehe unten) außer Kraft getreten.
(Der Gesetzentwurf v. 10.09.2007 wurde unverändert am 14.11.2007 beschlossen. Das Gesetz wurde am  20.11.2007 verkündet. Der Gesetzentwurf wird wegen der ausführlichen Begründung hier veröffentlicht. Er gibt einen guten Überblick über die Problematik. 
Die Änderungen sind im nachfolgenden Justizgesetz NRW unverändert übernommen worden.)

Das Ausführungsgesetz zu § 15a EGZPO hatte wegen der Rechtssystematik Bedeutung. Als Artikel 1 war in ihm das nunmehr aufgehobene Gütestellen- und Schlichtungsgesetz NRW enthalten. Für die tägliche Arbeit der Schiedspersonen (Prüfung der Obligatorik in bürgerlich-rechtlichen Streitigkeiten) ist das neue Justizgesetz NRW maßgeblich und reicht hierfür ungeschmälert aus.

Gesetz zur Modernisierung und Bereinigung von Justizgesetzen im Land NRW (Justizgesetz NRW - Gesamttext) v. 26.01.2010, gültig ab 01.01.2011 mit den Regelungen in den §§ 44-56 für die Schiedsämter.

Dieses Gesetz hat das Gütestellen- und Schlichtungsgesetz NRW abgelöst. Die Bestimmungen für die Schiedsämter in §§ 44-56 entsprechen wortgleich und damit unverändert den alten Bestimmungen des GüSchlG NRW §§ 1-13.

Schiedsamtsgesetz (SchAG NRW i.d.F. vom 15. Februar 2012)

Verwaltungsvorschriften zum Gesetz über das Schiedsamt in den Gemeinden des Landes Nordrhein-Westfalen (VV SchAG NW) in der Fassung v. 03.08.2011 mit allen Anlagen (Anlagen 1 und 2 gelten ab 01.01.2012, d.h. die sog. Tür- und Angefälle fließen nicht in die Statistik für 2011 ein)

Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz

Gesetz zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften
Mit diesem Gesetz wurde das SchAG NRW mit Wirkung v. 01.04.2009 als Folge anderer Gesetzesänderungen redaktionell angepaßt: §§ 10 (3) und 12 (3) SchAG NRW.

Änderung des Nachbarrechtsgesetzes 

Mit Wirkung vom 24.05.2011 wurde das Nachbarrechtsgesetz NRW hinsichtlich "Wärmedämmung" ergänzt und die Berichtspflicht der Landesregierung in § 55 neu bestimmt.